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Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling oder seine gesetzliche Vertretung sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 frühestens wiederholt werden kann. Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben, Zudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung…
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzliche Vertretungsperson oder Vertretungspersonen von der zuständigen Stelle einen…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, dessen gesetzliche Vertretungsperson sowie die Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle einen…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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