Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamte der Laufbahn des mittleren Vollstreckungsdienstes (Vollziehungsdienstes) können nach der Beförderung zum Vollstreckungssekretär unter Beibehaltung ihrer Rechtsstellung zu der Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden. Die Ausbildungszeit für diese Laufbahn beträgt zwölf Monate und entspricht der gekürzten Ausbildungszeit nach § 27 [2] der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Nach erfolgreicher Ableistung der Ausbildungszeit ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung abzulegen. Dem Beamten kann nach bestandener Prüfung ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung übertragen werden.