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1Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. 2Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.
1Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. 3Sie kann bis zur Hälfte gekürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
1Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entsprechen muss. 2Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die…
1Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn…
sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren, seit Beendigung der…
Beamte der Laufbahn des einfachen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen…
1Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den mittleren Dienst übernommen werden, wenn sie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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