§ 18 SächsNatSchGSächsisches NaturschutzgesetzNaturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG)Zitatstelle…und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von…Sächsisches Naturschutzgesetz
§ 20 SächsNatSchGSächsisches NaturschutzgesetzVerfahren bei Unterschutzstellung (zu § 22 Abs. 2 und 3 BNatSchG)ZitatstelleDas Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie,…Sächsisches Naturschutzgesetz
§ 4 SächsNatSchGSächsisches NaturschutzgesetzBegriffsbestimmungen (zu § 7 BNatSchG)ZitatstelleFlächennaturdenkmal Naturdenkmal gemäß § 28 BNatSchG und § 18 mit einer flächenhaften Ausdehnung bis zu fünf Hektar,Sächsisches Naturschutzgesetz
Art. 2 SN-12835Gesetz zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der LandschaftspflegeÄnderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat SachsenZitatstelle…die Angabe „Flächennaturdenkmal nach § 21 SächsNatSchG“ durch die Angabe „Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1 SächsNatSchG“ durch die Angabe…Gesetz zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Art. 2 SN-21639Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im UmweltverträglichkeitsprüfungsrechtÄnderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat SachsenZitatstelle…die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung…Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht