Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – SächsUVPG)“.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: Nr. | Vorhaben | UVP-Festlegung Nr. | Vorhaben | UVP-Festlegung „2. | Bau und Änderung von Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SächsStrG, a) | wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 246) ist, | X
| wenn die neue Straße oder der geänderte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist, | X
| wenn die neue oder geänderte Straße durch einen Nationalpark im Sinne von § 24 Absatz 1 bis 3 BNatSchG, durch ein Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG oder durch Gebiete führt, die durch die Richtlinie 2009/147/EG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen, oder solche Gebiete berührt, | X
| wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein Biosphärenreservat im Sinne von § 25 BNatSchG oder ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 BNatSchG führt, | X
| wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen Naturpark im Sinne von § 27 BNatSchG führt, | X
| wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 1 km durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist, | X
| wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die auf Grund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind; | X“.
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | UVP-Festlegung Nr. | Vorhaben | UVP-Festlegung „3. | Bau und Änderung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b SächsStrG, Radschnellverbindungen im Sinne von § 3 Absatz 3 SächsStrG, Änderung von Straßen durch den Bau unselbständiger Rad- und Gehwege im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SächsStrG, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe c stets, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe d bis g bei doppelter Länge; | A“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.