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Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.
als Naturdenkmal oder
Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie…
Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder…
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder“.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.