§ 11b Abs. 2 Nr. 5 BNDGÜbermittlung an inländische öffentliche Stellen
zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes oder
§ 11 Nr. 2 BNDGÜbermittlung an inländische Nachrichtendienste
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
§ 11e Abs. 3 Nr. 2 BNDGÜbermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
für die Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.
§ 11c Abs. 4 Nr. 1 BNDGÜbermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage des Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und
§ 25d Abs. 1 BVerfSchGGesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn…