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Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle übt die Tätigkeit im Nebenamt aus. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamtin oder…
Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle unterliegt der Dienstaufsicht der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten. Sie oder er ist Vorgesetzte oder…
Unbeschadet der Befugnisse des Kollegiums und des Europäischen Generalstaatsanwalts übt der Verwaltungsdirektor sein Amt unabhängig aus; er holt keine Weisungen…
Der Exekutivdirektor leitet die Behörde. Der Exekutivdirektor ist dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission…
Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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