Erwägungsgrund 70 32024R1620
Zur Verhinderung und wirksamen Bekämpfung von internem Betrug, von Korruption oder von sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der Behörde sollte in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der EUStA und die Wirksamkeit der OLAF-Untersuchungen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten, wobei Letzteres im Rahmen seiner Zuständigkeit Vor-Ort-Kontrollen durchführen können sollte.