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Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die persönliche Amtsausübung des Notars oder der Notarin nicht gefährdet oder ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen.
Die Belange einer geordneten Rechtspflege sind in der Regel als gefährdet anzusehen, wenn
der Notar oder die Notarin bereits einen juristischen Mitarbeiter oder eine juristische Mitarbeiterin beschäftigt oder
der juristische Mitarbeiter oder die juristische Mitarbeiterin neben der Beschäftigung den Beruf des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, des Patentanwalts oder der Patentanwältin, des Steuerberaters oder der Steuerberaterin, des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin oder des vereidigten Buchprüfers oder der vereidigten Buchprüferin ausübt oder hierfür eine berufsrechtliche Zulassung besitzt oder
durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die Ausbildung der im Anwärterdienst befindlichen Notarassessoren oder Notarassessorinnen beeinträchtigt wird oder
in der Person des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin Umstände vorliegen, die mit der Beschäftigung bei dem Notar oder der Notarin unvereinbar sind.