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Der Notar darf Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.
Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer…
Notare und Notarinnen dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder der…
die Bestimmung, dass die Notarinnen oder Notare Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als…
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die persönliche Amtsausübung des Notars…
Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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