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Auf die Dauer des Anwärterdienstes, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO bei der Auswahl unter mehreren Bewerbungen für das Notaramt zu berücksichtigen ist, werden angerechnet:
Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, bis zu der für den Bewerber oder für die Bewerberin maßgeblichen Dauer dieses Dienstes, höchstens bis zur Dauer von zwei Jahren,
Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften,
Zeiten einer Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub [2] bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, bei mehrfacher Inanspruchnahme höchstens bis zu 2 Jahren.
In den Fällen des Absatzes 1 muss der berufliche Werdegang so nachgezeichnet werden, wie er ohne die genannten Verzögerungen voraussichtlich verlaufen wäre.
In den Fällen des Absatzes 1 darf die Anrechnung nicht zu einer Verkürzung der vorgeschriebenen Mindestanwärterzeit von 3 Jahren führen. Dritter Abschnitt Beschäftigung juristischer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen