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Notare und Notarinnen dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder der Bezirksnotarin oder mit Abschluss als Diplom-Jurist oder Diplom-Juristin (juristische Mitarbeiter und juristische Mitarbeiterinnen) nur dann beschäftigen, wenn das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales der Beschäftigung nach Anhörung der Notarkammer zugestimmt hat.