Gesetze
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Kabel und Leitungen aller Art, die in der Nähe der Bahnanlagen verlegt werden oder sie kreuzen, sind so zu verlegen, daß die Bahnanlagen nicht gefährdet werden und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen oder örtlich kenntlich zu machen.
Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18)…
Leitungen, die sich Bahnanlagen nähern, sie kreuzen oder mit ihnen parallel geführt werden, dürfen die Bahnanlagen nicht gefährden und die Sicherheit des…
Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen. Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des…
Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat den Vorschriften nachzukommen, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen…
Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebs kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Gleisabschnitte, auf denen die…
Rohrleitungen für die in § 49 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, dass gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.