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Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen: a) | bei Neubauten: Regelspur | 4,00 m Schmalspur | ohne | mit Rollfahrzeug von 1,00 m | 3,60 m | 4,00 m von 0,75 m | 3,40 m | 4,00 m b) | bei bestehenden Anlagen: Regelspur | 3,50 m Schmalspur | ohne | mit Rollfahrzeug von 1,00 m | 3,10 m | 3,80 m von 0,75 m | 2,90 m | 3,80 m
Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen: bei Regelspur | 4,00 m bei Schmalspur | ohne | mit Rollfahrzeug von 1,00 m | 3,60 m | 4,00 m von 0,75 m | 3,40 m | 4,00 m Die Aufsichtsbehörde kann höhere Forderungen stellen bei: Regelspur | bis 4,50 m Schmalspur | ohne | mit Rollfahrzeug von 1,00 m | bis 4,00 m | bis 4,30 m von 0,75 m | bis 3,80 m | bis 4,30 m.
Bei Regelspur ist in Bogen mit einem Halbmesser von weniger als 250 m der Gleisabstand entsprechend dem Halbmesser zu vergrößern. Bei Schmalspur ist sinngemäß zu verfahren.
Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei: Regelspur | 3,50 m Schmalspur | ohne | mit Rollfahrzeug von 1,00 m | 3,10 m | 3,80 m von 0,75 m | 2,90 m | 3,80 m. Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden.
Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m betragen; bei Gleisen, auf denen ausschließlich…
1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen. 2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt…
Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muss bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:…
Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens…
Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen: bei Regelspur | 140 m bei Schmalspur von 1,00 m | 50 m von 0,75 m | 40 m. Der Halbmesser kann kleiner…
Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen: bei Regelspur 140 m bei Schmalspur 50 m. Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.