§ 4 BodVerkFKrV
Gliederung der Umschulungsprüfung
(1)
Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.
(2)
Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.