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Der Sanktionsausschuss wird tätig
auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde,
auf Antrag der Börsengeschäftsführung,
auf Antrag eines Handelsteilnehmers, in dem dargelegt ist, dass sein Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder seine Ehre verletzt wurde, oder
auf Antrag eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist.
Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes vorliegen. Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und demjenigen, auf dessen Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, zugestellt werden. Der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen.
Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der…
Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren gegen einen Handelsteilnehmer Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das…
Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
An der Börse Düsseldorf wird ein Sanktionsausschuss errichtet.
Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.