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Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Diejenigen, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.
Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Beteiligte sind
der Antragsteller,
die Industrie- und Handelskammer,
Beteiligt sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
wer selbst Beteiligter ist;
auf Antrag der Börsengeschäftsführung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.