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Die ordentlichen Mitglieder des Sanktionsausschusses wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter. Das vorsitzende Mitglied hat unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Amtszeit im Voraus zu bestimmen.
Der Sanktionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche oder stellvertretende Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds anwesend sind und diejenige Gruppe, der der betroffene Handelsteilnehmer angehört oder die Emittenten im Falle des § 17 Absatz 3 vertreten sind.
Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der Handelsteilnehmer und…
Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem…
Der Sanktionsausschuss wird tätig
Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der…
Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.