Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Stadt Rheinbach und die zum Amt Rheinbach-Land gehörenden Gemeinden Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld und Wormersdorf werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rheinbach und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
Das Amt Rheinbach-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rheinbach.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld, Wormersdorf, der Stadt Rheinbach und dem Amt Rheinbach-Land vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 5]
das nach § 5 Abs. 1 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
§ 5 Abs. 2 findet auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
§ 8 Abs. 1 kann fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Stadt Rheinbach abgeändert werden;
§ 8 Abs. 3 findet keine Anwendung;
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
§ 8 Abs. 3, 4 und 5 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
§ 9 Abs. 1 und 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 9 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
§ 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 3 Abs. 6 findet keine Anwendung.
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Heinsberg (Rhld.) und der Gemeinde Schafhausen vom 18. April 1968, der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt…
§ 2 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement