§ 111 Abs. 2 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
§ 21 Abs. 2 HochhVOVerordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO) Vom 26. Januar 2011
Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
§ 2 Abs. 2 GarVODritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) Vom 23. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976
Vor Schranken, Garagentoren und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist…
§ 27 Abs. 2 AHVO NRWOrdnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen
Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten.
§ 125 Abs. 1 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für…