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Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten.
Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten. DRITTER TEIL Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder…
Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern, Kaimauern und ähnliches müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung…
Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen…
Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu…
Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den…
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.