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Eine nach dieser Verordnung bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Eine nicht bestandene Prüfung oder eine Prüfung, die nach den §§ 21 und 23 als nicht bestanden gilt, kann nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung setzt die erneute Teilnahme am Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule und das Vorliegen von Gründen nach § 1 Absatz 2 voraus. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.
Die Wiederholung der Prüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die gesamte Prüfung, eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. Für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen durch eine bestandene Wiederholungsprüfung gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.