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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 20 und 22 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde[2] auf schriftlichen oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung gestellten Antrag des Prüflings eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich.
Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber/Bewerberinnen, die sich bereits in einem anderen Land einer Ergänzungsprüfung in Lateinisch bzw. Griechisch unterzogen haben.