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Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, und zwar frühestens zum nächsten und spätestens zum übernächsten Termin. Im Falle des Nichtbestehens der Fachprüfung für die Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) sind die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 nicht bestandenen und nicht ausgleichsfähigen Teilprüfungen vollständig zu wiederholen.
§ 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.