BPersVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 93 BPersVGErrichtungBundespersonalvertretungsgesetz · Teil 1, Kapitel 5, Abschnitt 2§ 94 In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.§ 94