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Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.
Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gilt Kapitel 4 entsprechend.
Für den Gesamtpersonalrat gelten § 41 Absatz 2, § 54 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 sowie Absatz 6 und § 55 entsprechend.
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.
Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 73 bis 83, 84 Absatz 1 bis 5, §§ 85 und 86 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.