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Für die Beschäftigten von kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) oder
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststellen nach § 6 Absatz 2 des…
Für die Wahlberechtigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen…
Für die Beschäftigten a) mit besonderer Diensteinteilung b) von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1 Abs. 3 LPVG zu selbständigen…
Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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