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Vorabstimmungen über
eine von § 17 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),
die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) oder
die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder
in der Dienststelle,
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten vertretenen Gruppe angehören.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
im Falle der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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