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Für die Beschäftigten a) mit besonderer Diensteinteilung b) von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1 Abs. 3 LPVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, c) von Dienststellen, in denen auf Grund einer nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassenen Rechtsverordnung Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen zusammengefaßt sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Wahlen zu Stufenvertretungen, wenn diese nicht gleichzeitig mit Personalratswahlen stattfinden.
Für die Beschäftigten von kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche…
Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die…
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl der wahlberechtigten Beschäftigten aufgrund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag.…
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigten Dienstkräfte auf Grund…
dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.