Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus der Vorschlagsliste in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt. Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die sie oder er die eigene Stimme abgeben will. Die Wählerin oder der Wähler darf
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten,
Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem…
den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 nicht entsprechen,
zu wählen sind.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen eine Vorschlagsliste unterzeichnet sein muss (§ 19 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.