§ 30 Abs. 2 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils…
§ 29 Abs. 1 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt.
§ 30 Abs. 4 BPersVWOVoraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 30 Abs. 4 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 26 Abs. 3 BPersVWOErmittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.