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Vorabstimmungen über werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.
eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder
Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
in der Dienststelle,
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
im Falle der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber
die Wahlvorschläge,
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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