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Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
ein Unterhaltsbeitrag nach § 61 des Sächsischen Beamtengesetzes, § 29 Absatz 1 Satz 3 sowie nach den §§ 63 und 69 als Ruhegehalt oder Witwen- oder Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 des Landesbeamtengesetzes sowie den §§ 74 Absatz 4 und 83 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
Der Unterhaltsbeitrag beträgt
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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