BrandSchFVwAbk SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 BrandSchFVwAbk SLVeröffentlichung der ForschungsergebnisseVerwaltungsabkommen über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens Vom 26. August 1993 § 2§ 4 Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, veranlassen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsaufträge. § 2§ 4