Erwägungsgrund 86 32018R1139
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte geändert werden, um die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Möglichkeit gebührend zu berücksichtigen, dass die Agentur zur zuständigen Behörde für die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und die Aufsicht hierüber werden könnte. Darüber hinaus muss die Überwachung der Luftfahrtunternehmen in effizienter Weise gestärkt werden, da immer mehr Luftfahrtunternehmen Betriebsstützpunkte in mehreren Mitgliedstaaten haben, was dazu führt, dass die für die Betriebsgenehmigung zuständige Behörde nicht mehr zwangsläufig mit der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde identisch ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Aufsicht über das Luftverkehrsbetreiberzeugnis bzw. den für die Betriebsgenehmigung zuständigen Behörden gewährleistet wird.