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Zum Brandinspekteur oder zur Brandinspekteurin oder zum Landesbrandinspekteur oder zur Landesbrandinspekteurin kann ernannt werden, wer mindestens Brandmeister oder Brandmeisterin ist. Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin und der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin haben den Lehrgang „Verbandsführer“ und den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ernennung nachzuweisen.
Die Funktionen Brandinspekteur oder Brandinspekteurin und Landesbrandinspekteur oder Landesbrandinspekteurin dürfen nicht nebeneinander ausgeübt werden. Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin und der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin dürfen darüber hinaus innerhalb der Feuerwehr keine weiteren Funktionen ausüben.
Der Minister oder die Ministerin für Inneres und Sport kann nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. einen bewährten Landesbrandinspekteur oder eine bewährte Landesbrandinspekteurin nach Beendigung der aktiven Dienstzeit zum Ehrenlandesbrandinspekteur oder zur Ehrenlandesbrandinspekteurin ernennen.
Auf Vorschlag der Wehrführer und Wehrführerinnen eines Gemeindeverbands oder des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin kann der Landrat oder die Landrätin und im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken nach Anhörung des jeweils zuständigen Kreisfeuerwehrverbandes oder des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken einen bewährten Brandinspekteur oder eine bewährte Brandinspekteurin nach Beendigung der aktiven Dienstzeit zum Ehrenbrandinspekteur oder zur Ehrenbrandinspekteurin ernennen.