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Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren werden als Feuerwehranwärter oder Feuerwehranwärterin aufgenommen.
Es dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Gliederung der Feuerwehr befördert werden. Bei der Beförderung ist nach Eignung, fachlicher Leistung und Dienstalter zu entscheiden.
Über Beförderungen entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin auf Vorschlag des Wehrführers oder der Wehrführerin.
Es können befördert werden:
Ein Feuerwehranwärter oder eine Feuerwehranwärterin zum Feuerwehrmann oder zur Feuerwehrfrau, wenn die Feuerwehr-Grundausbildung nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst nachgewiesen wird. War der Feuerwehranwärter oder die Feuerwehranwärterin bereits Angehöriger oder Angehörige der Jugendfeuerwehr und kann er oder sie den Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr nachweisen, so wird ihm oder ihr die Hälfte der Zeit in der Jugendfeuerwehr auf die Ausbildungszeit angerechnet, höchstens jedoch ein Jahr.
Ein Feuerwehrmann oder eine Feuerwehrfrau zum Oberfeuerwehrmann oder zur Oberfeuerwehrfrau nach vierjähriger Dienstzeit als Feuerwehrmann oder Feuerwehrfrau; eine abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer oder zur Truppführerin nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
Ein Oberfeuerwehrmann oder eine Oberfeuerwehrfrau zum Hauptfeuerwehrmann oder zur Hauptfeuerwehrfrau nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren, gerechnet ab dem Tage des Eintritts in die aktive Feuerwehr.
Ein Oberfeuerwehrmann oder eine Oberfeuerwehrfrau bzw. ein Hauptfeuerwehrmann oder eine Hauptfeuerwehrfrau zum Löschmeister oder zur Löschmeisterin, wenn er oder sie zum Gruppenführer oder zur Gruppenführerin geeignet erscheint und an einem Gruppenführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift mit Erfolg teilgenommen hat. Die Beförderung zum Löschmeister oder zur Löschmeisterin kann frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Oberfeuerwehrmann oder Oberfeuerwehrfrau ausgesprochen werden.
Ein Löschmeister oder eine Löschmeisterin zum Oberlöschmeister oder zur Oberlöschmeisterin nach einer einjährigen Dienstzeit als Löschmeister oder Löschmeisterin.
Ein Oberlöschmeister oder eine Oberlöschmeisterin zum Hauptlöschmeister oder zur Hauptlöschmeisterin nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Oberlöschmeister oder Oberlöschmeisterin.
Ein Oberlöschmeister oder eine Oberlöschmeisterin bzw. ein Hauptlöschmeister oder eine Hauptlöschmeisterin zum Brandmeister oder zur Brandmeisterin frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Oberlöschmeister oder Oberlöschmeisterin. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Zugführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
Ein Brandmeister oder eine Brandmeisterin zum Oberbrandmeister oder zur Oberbrandmeisterin nach einer weiteren zweijährigen Dienstzeit als Brandmeister oder Brandmeisterin.
Ein Oberbrandmeister oder eine Oberbrandmeisterin zum Hauptbrandmeister oder zur Hauptbrandmeisterin nach einer weiteren zweijährigen Dienstzeit als Oberbrandmeister oder Oberbrandmeisterin.
Von Absatz 4 abweichende Dienstgradbezeichnungen dürfen in den Freiwilligen Feuerwehren nicht geführt werden.
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die auch in einer Werkfeuerwehr Dienst leisten oder geleistet haben, kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Einvernehmen mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin gestatten, den in der Werkfeuerwehr zuletzt geführten Dienstgrad auch in der Freiwilligen Feuerwehr zu führen.