Gesetze
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Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann aus wichtigem Grund entlassen. Für die Vertreter oder Vertreterinnen gelten diese Regelungen entsprechend.
den Wehrführer oder die Wehrführerin nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde,
den Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Löschabschnitts,
den Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.