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Zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr in Städten ohne Berufsfeuerwehr, zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister sowie zu deren Stellvertretung kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor besitzt. Für Leiterinnen und Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gilt § 11 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
Die hauptamtliche Kreisbrandmeisterin oder der hauptamtliche Kreisbrandmeister muss mindestens über eine der Befähigung für die Laufbahn des ersten…
Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen…
Der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der…
Der Leiter oder die Leiterin einer Werkfeuerwehr mit ausschließlich nebenberuflichen Angehörigen muss mindestens die Zugführerqualifikation für Freiwillige…
Bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und ihrer…
ein Wehrführer oder eine Wehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr darf gleichzeitig Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.