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Die kommunalen Feuerwehren sollen im Rahmen des § 7 Abs. 2 SBKG auf Ersuchen Dritter nur dann Hilfe leisten, wenn Privatunternehmen diese Hilfe nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen können.
Die kommunalen Feuerwehren dürfen auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten Unterstützung leisten, wenn diese Unterstützung vom Wehrführer oder der Wehrführerin oder vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin in Abstimmung mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin angeordnet und überwacht wird.