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Die Durchführung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid zugewiesenen Zuständigkeitsbereich obliegt der Werkfeuerwehr. Dieser aufgabenbezogene, räumlich begrenzte Zuständigkeitswechsel lässt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unberührt.
Veränderungen des Werksgeländes sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 der Bezirksregierung anzuzeigen. Diese legt den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr bei Bedarf innerhalb eines aktualisierten Bescheids neu fest.
Für Angehörige der Werkfeuerwehren ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt an das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung.
Mit Anerkennung oder Anordnung als Werkfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist.
Auf Anforderung der Gemeinde hat die Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu leisten. Eine planmäßige Einbindung der Werkfeuerwehr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs durch Berücksichtigung bei der Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist nicht zulässig. Teil 3 Anerkennung von Betriebsfeuerwehren
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über…
Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11…
Betriebe und Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs-…
Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können…
Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt.…
Die Bezirksregierung entscheidet über die Anordnungs- oder Anerkennungsinhalte auf Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 6 und 11 bis 22 sowie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.