§ 76 Abs. 3 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
§ 100 Abs. 3 StBerGSteuerberatungsgesetz
Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
§ 91 Abs. 2 PAOPatentanwaltsordnung
§ 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.
§ 1 Abs. 3 ArbnErfGDV 2Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Beamte und Angestellte des Patentamts dürfen nicht als Beisitzer bestellt werden.
§ 76 Abs. 2 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Eine ständige Beisitzerin oder ein…