§ 65 BRAO
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
Mitglied der Kammer ist und
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.