§ 83 Abs. 1 BRAOAufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
§ 79 Abs. 2 BRAOAufgaben des Präsidiums
Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.
§ 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAOAufgaben des Vorstandes
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
§ 76 Abs. 1 PAOPatentanwaltsordnung
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
§ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAOAufgaben der Kammerversammlung
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu…