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Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
Der Satzungsversammlung gehören an:
(weggefallen)
Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die…
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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