§ 83 Abs. 1 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
§ 82 Abs. 2 Nr. 8 PAOAufgaben der Kammerversammlung
die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu…
§ 186 Abs. 1 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
§ 57 Abs. 2 PAOStellung der Patentanwaltskammer
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und…
§ 79a Abs. 3 Nr. 4 PAODurchführung der Kammerversammlung
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Kammer müssen gewahrt werden.