BRAO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 181 BRAORecht zur Ablehnung der WahlBundesrechtsanwaltsordnung · Neunter Teil, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt § 180§ 182 Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,