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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Oberflächen- oder Grundwasser im ehemaligen Naturschutzgebiet „Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch“ ein- oder abzuleiten,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte, die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
Schwimm- und Tauchblattpflanzen im „Wahnbach“ zu mähen oder zu entfernen,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen der ehemaligen Naturschutzgebiete „Oberes Wahnbachtal“ vom 10. Dezember 2002 und „Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch“ vom 2. Dezember 1987 (siehe Detailkarten) zu düngen oder chemische Mittel anzuwenden,
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
zu baden und die Wasseroberflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen am „Wahnbach“ durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig: zu düngen oder zu kalken.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3150 Natürliche eutrophe Seen mit Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
Flächen mit den Lebensraumtypen 6230 Borstgrasrasen und 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)