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Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
Weicht der Redner bei seinen Ausführungen vom Beratungsgegenstand ab, kann ihn der Präsident mit Nennung des Namens zur Sache rufen.
Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder…
Ratsmitglieder, die von dem Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Sache verwiesen werden. Wenn ein…
Die Präsidentin oder der Präsident hat die Rednerin oder den Redner zu mahnen, wenn diese oder dieser ohne ihre oder seine Einwilligung eine im Wortlaut…
Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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